BGH-Urteil: Kein Namenseintrag für Transgender in Heiratsurkunde

Wenn sich ihre Namen bei der Heirat unterscheiden, haben Transgender-Personen kein Recht, ihren neuen Namen auf die Heiratsurkunde zu schreiben. Das hat der Oberste Zivilrichter des Bundesgerichtshofs Karlsruhe (BGH) entschieden. „Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht […] nicht schrankenlos“, heißt es in der Begründung. Damit stehen in der Urkunde weiterhin die sogenannten Deadnamen – also die alten, nicht mehr verwendeten Vornamen einer Person, die einen neuen angenommen hat.

Nach dieser Entscheidung muss im Falle einer abweichenden Entscheidung eine tatsächlich unrichtige Bescheinigung ausgestellt werden. Der Richter ist jedoch offen dafür, dass Namen vor der Eheschließung vollständig ausgeschlossen werden können. Das Urteil (Az. XII ZB 189/20) wurde bereits veröffentlicht .

Der Kläger aus Bayern heiratete im Jahr 2000 und hat zwei männliche Vornamen. Sie ist jetzt rechtlich als Frau mit zwei weiblichen Vornamen anerkannt. Diese Änderungen werden im Heiratsregister festgehalten. Außerdem wollte die Frau auch eine Heiratsurkunde erhalten, die ihr vor der Heirat zwei Namen nannte.

Sowohl das Standesamt als auch die Vorinstanz lehnten ab. Der BGH hat entschieden, dass die Namensänderung nach dem Transgender-Gesetz nicht rückwirkend wirkt. Für den Zeitpunkt der Eheschließung ist der männliche Name korrekt.